Bedingungen

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma ARMATUREN-WOLFF Friedrich H. Wolff GmbH & Co. KG für gewerbliche Kunden

I. Allgemeines

1. Für alle unsere Angebote, Verkäufe, Werklieferungen und Werkleistungen einschließlich Reparaturen, Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit.

2. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

II. Umfang der Lieferung

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

2 Maß- und Gewichtsangaben, Abbildungen und Zeichnungen in Angeboten und Prospekten sind nur annähernd maßgebend.

3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

4. Zeit- und mengengerechte Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden.

III. Lieferfristen, Gefahrentragung

1. Die Lieferfrist beginnt, wenn alle Einzelheiten des Auftrages geklärt sind, jedoch nicht vor Erfüllung der bis dahin zu erbringenden Vertragspflichten des Käufers. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf die Ware das Lager verlassen hat oder, falls die Auslieferung sich ohne unser Verschulden verzögert, bei Mitteilung unserer Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist.

2. Sind wir durch höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder deren Auswirkungen oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die trotz der vernünftigerweise zu erwartenden Vorsichtsmaßnahmen nicht vermieden werden konnten - gleich, ob in unserem Betrieb oder bei unseren Lieferanten eingetreten - wie Verkehrsstörung, Betriebsstörung, Fehlguß, Mangel an Rohmaterial, an der Erfüllung unserer Lieferpflicht gehindert, verlängert sich die Lieferfrist - auch während eines bestehenden Lieferverzuges - in angemessener Wei­se, mindestens um die Dauer der Behinderung. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Ziffer II. 3. bleibt hiervon unberührt.

3. Die Versendung der Ware erfolgt grundsätzlich auf Rechnung des Käufers, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wird. Die Ware reist - auch bei frachtfreien Sendungen - auf Gefahr des Käufers.

4. Bei Lieferverzug oder von uns zu vertretenden Unmöglichkeit ist der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 %, insgesamt aber maximal 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß in Benutzung genommen werden kann. Für etwaige weitere Ansprüche aus Lieferverzug und Unmöglichkeit gilt Ziffer VII. dieser Bedingungen.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Lager Hamburg zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Verpackung wird gesondert berechnet.

2. Die Bezahlung unserer Rechnungen hat innerhalb des auf der Rechnung angegebenen Zeitraums ohne weitere Abzüge zu erfolgen, sofern im Zeitpunkt der Zahlung alle unsere sonstigen fälligen Forderungen beglichen sind.

Für Verzugszeiten werden die gesetzlichen Zinsen berechnet, die auch im Falle einer etwaigen Stundung der Zahlung zu entrichten sind.

3. Wird nach Vertragsabschluß erkennbar, daß unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Wir sind dann weiter berechtigt, vertragliche Leistungen, soweit diese noch nicht vollständig ausgeführt sind, bis zur restlichen Zahlung zurückzustellen und / oder nur gegen Vorauszahlungen oder erste Sicherheiten auszuführen. Etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

4. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Gleiches gilt für die Zurückhaltung von Zahlungen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung - auch bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks - unser Eigentum. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderungen.

2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne daß uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der fremden Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung zu. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, sind wir uns mit ihm darüber einig, daß er uns das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der fremden Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

3. Wiederverkäufern ist die Weiterveräußerung oder sonstige Weiterverwendung unserer Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen fremden Waren oder zusammen mit fremden Waren gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag an den Käufer zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Sind wir Miteigentümer der vom Käufer veräußerten Ware erfaßt die Forderungsabtretung nur den Betrag, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht.

4. Der Käufer ist nur solange ermächtigt, die Ware weiter zu veräußern, weiterzuverarbeiten und die abgetretenen Forderungen einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer hat sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware oder die Vereinbarung eines Abtretungsverbots ist dem Käufer nicht gestattet. Er ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen sofort anzuzeigen.

5. Wird nach Vertragsabschluß erkennbar, daß der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, ohne daß damit von dem Recht, vom Vertrage zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Müssen wir zur Sicherung unseres Eigentums von dem Käufer Vorbehaltsware zurücknehmen oder sonstwie sicherstellen oder wegen Vermögensverschlechterung vom Vertrag zurücktreten, gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten des Käufers. Der Käufer ist uns für jede Art der Wertminderung der Vorbehaltsware vollen Umfangs ersatzpflichtig.

6. Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um insgesamt mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

VI. Mängelhaftung

1. Wir liefern Produkte aus einwandfreiem Material in technisch einwandfreier Ausführung. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung der Produkte können wir keine Gewähr für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke übernehmen, es sei denn, wir hätten die Eignung für einen bestimmten Zweck ausdrücklich zugesagt. Im übrigen ist jedoch eine Beratung unverbindlich. Sie befreit den Käufer nicht von der eigenen Verpflichtung, unsere Produkte auf ihre Eignung für seine Zwecke selbst zu überprüfen.

2. Beanstandungen wegen offensichtlicher und im Rahmen der kaufmännischen Untersuchungspflicht erkennbarer Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens aber innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich erfolgen. Beanstandungen wegen versteckter Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bin­nen 1 Woche nach Entdeckung, schriftlich vorzubringen.

3. Bei berechtigten Beanstandungen bessern wir nach unserer Wahl die Teile unentgeltlich nach oder liefern sie neu, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Der Käufer hat fehlerhafte Stücke zurückzusenden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Nachbesserungsarbeiten werden in unserem Betrieb nach Rücksendung der fehlerhaften Stücke ausgeführt, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Käufer hat jedoch das Recht, den Vertrag rückgängig zu machen oder eine Minderung des Preises zu verlangen, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen oder die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist oder wir diese ablehnen oder uns unmöglich oder dem Käufer unzumutbar ist. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder tritt der Käufer vom Vertrag zurück, hat er Wertersatz für die gezogene Nutzung zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nut­zung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.

4.Für die Haftung auf Schadensersatz im Rahmen der Mängelhaftung gilt Ziffer 7 dieser Bedingungen.

5. Mängelansprüche gem. § 437 BGB verjähren 12 Monate ab Ablieferung. Wenn und soweit die Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verkürzt werden kann, gelten die gesetzlichen Fristen. Kann der Käufer aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften (Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB) die gesetzliche Verjährungsfrist gegenüber seinem Abnehmer nicht verkürzen, gelten für seine Rückgriffsansprüche gegen uns die gesetzlichen Vorschriften, wenn nicht mit uns eine Vereinbarung gem. § 478 Abs. 4 S.1 BGB getroffen wurde.

6. Haftung für Abnutzung und Verschleiß ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Verschlechterung nicht Folge eines Fehlers ist, der im Moment des Gefahrenübergangs bestand.

VII. Allgemeine Haftung

1. Unbeschadet der Regelung unter III. 4. sind Schadensersatzansprüche jeglicher Art im Rahmen der Verschuldenshaftung aus Mängelhaftung und außerhalb der Mängelhaftung - aus Nichterfüllung wegen Verzuges oder Unmöglichkeit, wegen Verletzung sonstiger vertraglicher Pflichten, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsschluß, aus unerlaubter Handlung oder aus sonstigem Rechtsgrund, insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, z.B. wegen entgangenen Gewinns, Produktionsausfall - ausgeschlossen. Eine Haftung gilt nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhaber / der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, oder bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen und für Personenschäden gehaftet wird. Bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie besteht der Anspruch auf Schadensersatz ohne unser Verschulden nur dann, wenn durch die Garantie typische Mangelfolgeschäden vermieden werden sollten.

2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei nicht grober Fahrlässigkeit; in letzterem Falle ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis - einschließlich Wechsel- und Scheckklagen - mit Kaufleuten und Personen, die keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist unser Geschäftssitz. Wir können den Käufer nach unserer Wahl auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.

2. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Die Regelungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. Es gelten die Incoterms 2000 in ihrer jeweils neuesten Fassung.